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Länder-Tariftelegramm 22.12.10

22.12.10 16:37 (0 Kommentare)

 

 

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigt Auffassung der Gewerkschaften zum Strukturausgleich

Eine Beschäftigte des Bundes hatte auf Zahlung eines Strukturausgleichs geklagt. Für sie traf  in den entsprechenden Tarifregelungen (Tabelle der Anlage 3 zum TVÜ-Bund) in der mit „Aufstieg“ bezeichneten Spalte das Merkmal „ohne“ zu. Im ersten Anlauf hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg der Klage nicht stattgegeben. Nachdem das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LAG Baden-Württemberg zurückverwiesen hatte, hat das LAG am 16. Dezember 2010 nunmehr im Sinne der Beschäftigten entschieden (AZ: 13 Sa 73/10).

Die Wirkung dieser Entscheidung geht weit über den konkreten Streitfall hinaus. Von den  hier auszulegenden Regelungen ist eine Vielzahl von Beschäftigten betroffen, die zum 1.Oktober 2005 vom BAT/BAT-O in den TVöD übergeleitet wurden. Aufgrund des gleichen Wortlauts der Regelungen im TV-L sind auch die zum 1. November 2006 vom BAT/BAT-O in den TV-L übergeleiteten Beschäftigten der Länder betroffen.

Für Beschäftigte der kommunalen Arbeitgeber gilt dies jedoch nicht, weil die entsprechenden Regelungen des kommunalen Überleitungstarifvertrages einen anderen Wortlaut haben.

Im Streitfall ging es darum, ob auch diejenigen übergeleiteten Beschäftigten einen Anspruch auf einen Strukturausgleich haben, die zum Zeitpunkt ihrer Überleitung in den TVöD (Bund) bzw. TV-L in die mit dem in der dritten Spalte enthaltenen Merkmal „ohne“ bezeichneten Vergütungsgruppe eingruppiert sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Vergütungsgruppe im Wege eines vorausgegangenen Aufstiegs erreicht wurde oder die/der Beschäftigte in dieser Vergütungsgruppe originär (d. h. ohne vorausgegangenen Aufstieg)  eingruppiert ist. Das BAG ist bei seiner Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis gelangt und hat deshalb das Verfahren an das LAG zurückverwiesen mit der Maßgabe, Erklärungen der Tarifvertragsparteien einzuholen. Sollte auch nach diesen Erklärungen eine eindeutige Auslegung nicht möglich sein, soll so entschieden werden, dass es auf die Vergütungsgruppe am Überleitungsstichtag ankommt, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Eingruppierung ein Aufstieg vorausgegangen ist oder es sich um die „originäre“ Eingruppierung handelt. Das sei unter dem Gesichtspunkt der Normenklarheit geboten und entspricht einem Ergebnis, zu dem man nach einem unbefangenen Durchlesen der Norm gelangt (BAG v. 22. April 2010 – 6 AZR 962/08).   

 

Geltendmachung

Die GEW hatte in einer Tarifinformation bereits im Februar 2009 auf diese Problematik hingewiesen und die Geltendmachung der Zahlung des Strukturausgleich in den Fällen, für die in der jeweiligen Anlage 3 des TVÜ-Bund bzw. TVÜ-Länder in der Spalte 3 das Merkmal „ohne“ steht, angeregt. Auch wenn das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg eine weitere Revision zugelassen hat, sind die Chancen für eine entsprechende Bestätigung durch das BAG gut. Es ist deshalb die schriftliche Geltendmachung der Zahlung des Strukturausgleichs geboten, wenn die weiteren Voraussetzungen für den Strukturausgleich (jeweilige Anlage 3 sowie §§ 9 Abs. 2 und 3 und § 12) erfüllt sind.


Frankfurt/Berlin, den 22. Dezember 2010


Ilse Schaad und Peter Jonas
GEW-Hauptvorstand

Reifenberger Str. 21
60489 Frankfurt
069-78973-0
tarifrunde@gew.de

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